I. Name, Sitz, Dauer

1. Der Verband führt den Namen „Verband Deutscher Tonstudios e.V.“ und soll im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen werden.

2. Der Sitz des Verbands ist München.
3. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

II. Zweck des Verbands und Aufgabenbereich

Zweck des Verbands ist die Vertretung der allgemeinen Interessen der deutschen Tonstudios sowie die Förderung der Interessen seiner Mitglieder in allen die Tonstudiowirtschaft betreffenden Angelegenheiten.

Zu seinem Aufgabenbereich gehört insbesondere:

• Die Interessenvertretung gegenüber staatlichen, öffentlich-rechtlichen und berufsständischen Institutionen bzw. Verbänden.

• Die Ausarbeitung von Richtlinien zur Förderung und den Erhalt technischer Standards (insbesondere im Zusammenhang mit neuen Technologien).

• Die Pflege der Zusammenarbeit mit gleichgearteten Organisationen der Film-, Fernseh- und Tonproduktionsindustrie; insbesondere mit internationalen, vergleichbaren Verbänden.

• Den beruflichen Austausch zu fördern.

 

III. Mitgliedschaft

1. Mitglied des Verbands kann jedes privatrechtlich geführte, selbstständige deutsche Tonstudio, gleichgültig, ob natürliche oder juristische Person, werden, sofern es fachlich und sachlich qualifiziert ist und mindestens über einen Zeitraum von drei zusammenhängenden Jahren schwerpunktmäßig Tonproduktionen insbesondere für die Musik-, Werbe-, oder Film-Industrie durchgeführt hat (ordentliche Mitglieder). Ausnahmen sind zulässig. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

Firmen, die diese Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen, können als Fördermitglieder aufgenommen werden. Fördermitglieder haben jedoch kein Stimmrecht.

Von der Möglichkeit einer Aufnahme als Mitglieder ausgenommen sind insbesondere:

  • -  Unternehmen, die im reinen Spielfilm- und Seriensynchronisations-Geschäft tätig sind.

  • -  Hörfunk- und/oder TV-Veranstalter (d.h. öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierte Sendeunternehmen) und deren angeschlossene Produktionsbetriebe.

 

Satzung Verband Deutscher Tonstudios e.V.

- Internet Content-Provider (z.b. Amazon, Netflix, YouTube) und deren angeschlossene Produktionsbetriebe.

- Sprecheragenturen

2. Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind in Textform an den Verband zu richten. Der Antrag zur Aufnahme in den Verband wird an die Mitglieder digital weitergeleitet.
Wird innerhalb von 4 Wochen weder von einem Vereinsmitglied noch von einem Mitglied des Vorstandes ein schriftlich begründeter Widerspruch erhoben, so erfolgt die Aufnahme in den Verein. Bei Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmen-Mehrheit der vertretenen Mitglieder.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss. Ein Mitglied kann mit einer Frist von zwei Monaten zum Schluss eines Jahres in Textform seinen Austritt erklären. Der Vorstand kann Mitglieder, die sich verbandsschädigend verhalten oder grob gegen die Ziele des Verbands verstoßen nach vorangegangener Abmahnung ausschließen. Ein Mitglied kann aus der Liste der Mitglieder gestrichen werden, wenn es seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verband nach zweimaliger Aufforderung in Textform nicht nachkommt.

Mit Ende der Mitgliedschaft entfallen alle Rechte an dem Verband sowie alle eventuellen Ansprüche an das Verbandsvermögen.

4. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet. Darüber hinaus können die Mitglieder zu Leistungen verpflichtet werden, über deren Umfang ebenfalls die Mitgliederversammlung entscheidet.

Hierbei kann zwischen ordentlichen und Fördermitgliedern differenziert werden. Die Beschlüsse bedürfen einer einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung.

5. Jedes Mitglied kann Anträge an den Vorstand oder an die Mitgliederversammlung stellen.

6. jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen und die Beratung des Verbands in Anspruch zu nehmen.

7. Die Mitglieder, bei denen es sich um Handelsgesellschaften oder juristische Personen handelt, wahren ihre Mitgliedsrechte durch ihre Gesellschafter, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Prokuristen oder durch einen von den vertretungsberechtigten Organen mit Vollmacht in Textform benannten Bevollmächtigten.

8. Jedes Mitglied, bei Handelsgesellschaften deren Gesellschafter, bei juristischen Personen deren Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Prokuristen oder leitende Angestellte, kann in den Vorstand oder in Ausschüsse gewählt, sowie auch mit Sonderaufgaben betraut werden.

 

 

IV. Organe

Organe des Verbands sind:
• Mitgliederversammlung • Vorstand
• Geschäftsführung

1. Mitgliederversammlung:
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Befugnisse:

  1. aa)  Beratung und Genehmigung der Geschäftsberichte (Vorstand und Geschäftsführung)

  2. ab)  Wahl und Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung

  3. ac)  Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag, Umlagen und Leistungen sowie die

Festlegung des Jahresetats und evtl. Leistungen

  1. ad)  Satzungsänderungen

  2. ae)  Benennung der Delegierten für nationale oder internationale Dachverbände und

dergleichen.

af) Auflösung des Verbands und Verwendung des Liquidationsüberschusses

b) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal jährlich, möglichst vor dem 31. Oktober statt.

c) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.

d) Die Mitgliederversammlung ist entweder im virtuellen Verfahren (nachstehend Buchstaben e) und f) oder im Präsenzverfahren (nachstehend Buchstabe g) zu berufen. Für beide Verfahrensweisen gelten für die Abstimmung die Regeln unter den Buchstaben h) – l).

e) Im virtuellen Umlaufverfahren ist weder die gemeinsame Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort noch die zeitgleiche Abgabe der Stimmen erforderlich. Der Ablauf gestaltet sich die folgt:

ea) Die Berufung erfolgt per E-Mail, Telefax oder Brief durch den Vorstandsvorsitzenden.

Der Vorstandsvorsitzende gibt die vorläufige Tagesordnung bekannt und gibt den Mitgliedern Gelegenheit, die Aufnahme weiterer Punkte binnen zwei Wochen in die Tagesordnung zu beantragen. Die Mitglieder können in dieser Frist die Aufnahme weiterer Punkte beantragen. Verspätet eingegangene Anträge finden keine Berücksichtigung.

 

eb) Nach Ablauf von zwei Wochen hat der Vorstandsvorsitzende die endgültige Tagesordnung bekannt zu geben, die einzelnen zur Entscheidung stehenden Fragen zu formulieren und alle Mitglieder binnen zwei Wochen zur verbindlichen Abstimmung über die einzelnen Punkte aufzufordern.

ec) Die Mitglieder können über die einzelnen Punkte abstimmen, indem sie den Vorstand in Textform unterrichten, wie sie in den einzelnen zur Entscheidung stehenden Punkten entscheiden. Für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt des Zugangs der Stimmabgabe beim Vorstandsvorsitzenden entscheidend. Eine verspätete oder/und formwidrige Stimmabgabe gilt als Enthaltung.

f) Im Rahmen einer Online-Versammlung finden sich die Mitglieder zwar an keinem gemeinsamen Ort ein, allerdings geschieht die Stimmabgabe auf elektronischem Weg zeitgleich. Der Ablauf gestaltet sich wie folgt:

fa) Die Berufung erfolgt in Textform durch den Vorstandsvorsitzenden mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und den erforderlichen Angaben, um den Mitgliedern den Zugang zu dem vorgesehenen Chatroom zu verschaffen. Die Berufung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens vier Wochen vor der Beschlussfassung erfolgen.

fb) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Beschlussfassung beim Vorstandsvorsitzenden in Textform einzureichen. Formwidrig eingereichte Anträge finden keine Berücksichtigung. Verspätete formgerechte Anträge müssen den Mitgliedern vor Beginn der Beschlussfassung mitgeteilt werden. Diese Anträge und während der Sitzung der Mitgliederversammlung gestellte Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt.

fc) Der Vorstandsvorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorstandsvorsitzende, eröffnet, leitet und schließt die Sitzung der Versammlung.

fd) Die Stimmabgabe erfolgt auf elektronischem Weg.

g) Im Präsenzverfahren finden sich die Mitglieder an einem bestimmten Ort zur gemeinsamen Beschlussfassung ein. Der Ablauf gestaltet sich wie folgt:

ga) Die Berufung erfolgt per E-Mail, Telefax oder Brief durch den Vorstandsvorsitzenden mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und des Versammlungsorts an die dem Verband zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Die Berufung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung erfolgen.

gb) Die Regelung zu Ziffer IV. Buchstaben f) fb) und fc) finden entsprechende Anwendung.

gc) Die Mitglieder stimmen über die einzelnen Punkte durch Handzeichen oder Zuruf ab. Eine geheime Abstimmung, über einen Punkt hat zu erfolgen, wenn die Mehrheit der erschienenen Mitglieder dies wünscht. Der Vorstandsvorsitzende bestimmt in diesem Fall ein geeignetes Verfahren für die Stimmabgabe.

gd) Im Präsenzverfahren ist auch eine Stimmabgabe vorab in Textform zulässig. Die Stimme muss 24 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Verband in Textform eingegangen sein, damit diese berücksichtigt werden kann.

h) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied mit Vollmacht in Textform ist zulässig, jedoch darf jedes ordentliche Mitglied nicht mehr als zwei weitere Mitglieder vertreten.

i) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

j) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen-Mehrheit gefasst, soweit nicht die Satzung oder das Gesetz etwas anderes bestimmen.

k) Satzungsänderungen bedürfen einer 3⁄4 Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder.

l) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei ordentlichen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

2. Vorstand:

a) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und zwar aus einem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Zur Vertretung des Verbands sind die Vorstandsmitglieder jeweils allein berechtigt.

Des Weiteren können bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder (Beisitzer) gewählt werden.
b) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt in getrennter Wahl. Wiederwahl ist zulässig. c) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

d) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beginnt mit der Annahme der Wahl in der ordentlichen Mitgliederversammlung und dauert 2 Jahre. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

e) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbands auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Es soll möglichst alle drei Monate eine Vorstandssitzung abgehalten werden. Der jeweilige Vorstand setzt Ort und Zeit der Vorstandssitzung und der Mitgliederversammlungen fest. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei ordentliche Vorstandsmitglieder anwesend sind.

f) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Im Falle der Stimmengleichheit hat der Vorsitzende zwei Stimmen.

g) Der Vorstand ist verpflichtet, volle und genaue Rechnung zu legen. 3. Geschäftsführung:

 

Der Verband kann eine Geschäftsstelle unterhalten. Die laufenden Aufgaben des Verbands können durch einen ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Geschäftsführer erledigt werden. Geschäftsführer können zu besonderen Vertretern gem. § 30 BGB mit dem Aufgabenkreis „Redaktionelle Tätigkeiten, Kommunikation und Mitgliederbetreuung“ bestellt werden.

V. Auflösung des Verbands:

Über die Auflösung des Verbands entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen. Über die Verwendung des Verbandsvermögens ist Beschluss zu fassen.